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Viele Mietimmobilien werden pauschal über 50 Jahre abgeschrieben - dabei ist ihre tatsächliche Nutzungsdauer oft viel kürzer. Ein professionelles Gutachten hilft dir, das beim Finanzamt geltend zu machen.
Die Restnutzungsdauer bezeichnet gemäß § 4 ImmoWertV die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Sie ist insbesondere abhängig von dem Baujahr bzw. dem Jahr einer Kernsanierung, dem Gebäudestandard, durchgeführten Modernisierungen und unterlassenen Instandhaltungen.
Grundsätzlich ermittelt sich die Restnutzungsdauer aus dem Differenzbetrag von der objektartspezifischen Gesamtnutzungsdauer und dem Gebäudealter. Es wird zudem zwischen der technischen, der wirtschaftlichen und der rechtlichen Nutzungsdauer unterschieden. Eine Kernsanierung, durchgeführte Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen haben i.d.R. jedoch eine Modifizierung der Restnutzungsdauer zur Folge.
Ja, die Kosten für das Gutachten zum Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Das Gutachten sollte zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden, sofern der Bewertungsstichtag innerhalb des entsprechenden Jahres liegt. Falls bereits ein Steuerbescheid vorliegt, sollte geprüft werden, ob dieser rechtskräftig ist. In solchen Fällen kann ein Steuerberater helfen, das Gutachten nachträglich beim Finanzamt einzureichen.
Die Gutachten werden von zertifizierten Sachverständigen erstellt, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 anerkannt sind. Diese Zertifizierung gewährleistet eine hohe Qualität und Fachkompetenz der Gutachter.
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